Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Teilungsklage | Die unverjährbare Teilungsklage dient der Durchsetzung des Teilungsanspruchs. Alle Erben müssen zwingend entweder auf der Aktiv- oder auf der Passivseite am Verfahren teilnehmen (sog. notwendige Streitgenossenschaft). |
Teilungsvorschrift | Die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben gilt im Zweifel als blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis. Der betreffende Erbe hat sich damit den Wert dieser Erbschaftssache an seinen Erbteil anrechnen zu lassen. Anders verhält es sich, wenn die Sache dem Erben als Vorausvermächtnis zugewendet wird. |
Testament | Das Testament ist neben dem Erbvertrag eine der Formen letztwilliger Verfügungen. Im Gegensatz zum Erbvertrag enthält das Testament einseitige Anordnungen und Willenserklärungen. Das Testament kann eigenhändig, handschriftlich unter Angabe des Errichtungsdatums verfasst und unterzeichnet (holographes Testament) oder mit öffentlicher Urkunde errichtet werden. Daneben sind unter ausserordentlichen Umständen auch mündliche Testamente möglich. Inhalt des Testaments können sämtliche letztwilligen Anordnungen sein wie z.B. Erbeinsetzung, ganz oder teilweise Enterbung, Vermächtnisse, Auflagen und Bedingungen, Teilungsvorschriften und Einsetzung eines Willensvollstreckers. Der Erblasser kann sein Testament jederzeit widerrufen, sei es in einer der für die Errichtung vorgesehenen Formen, sei es durch Vernichtung der Urkunde. Spätere Testamente treten anstelle von früheren Testamenten, falls sie nicht zweifellos eine Ergänzung darstellen. |
Testierfähigkeit | Testierfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, selbständig eine letztwillige Verfügung zu errichten. Testierfähig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat und urteilsfähig ist. Die Urteilsfähigkeit wird vermutet. Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder auch wegen bestimmter Altersleiden nicht in der Lage ist, in einem normalen Masse unbeeinflusst seinen Willen zu bilden, dessen Folgen zu erkennen und seiner Überzeugung oder Einsicht entsprechend zu handeln, ist nicht testierfähig. In diesem Falle steht aber der Gegenbeweis offen, dass der Testierende im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung trotzdem urteilsfähig war (lucidum intervallum). |
Ungültigkeit | Eine letztwillige Verfügung ist ungültig, wenn sie z.B. unter extremen Formmängeln leidet oder im Zustande absoluter Verfügungsunfähigkeit errichtet wurde. Die Ungültigkeit der letztwilligen Verfügung kann von jedem, der an der Ungültigerklärung ein Interesse hat, mit Klage innert einem Jahr ab zuverlässiger Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrunds geltend gemacht werden. Die Ungültigerklärung bewirkt die Beseitigung der letztwilligen Anordnung, so als hätte diese nie existiert. |
Universalsukzession | (= Gesamtrechtsnachfolge). Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes, mit sämtlichen Rechten und Pflichten, auf die Erben über. |
Untervermächtnis | Ein (Haupt-)Vermächtnis kann mit einem Untervermächtnis belastet werden. Der Hauptvermächtnisnehmer wird verpflichtet, einen Teil des Hauptvermächtnis an den Untervermächtnisnehmer auszuliefern. |
Verfügungen von Todes wegen | Verfügungen von Todes wegen sind die letztwillige Verfügung und der Erbvertrag. Letztwillige Verfügungen sind einseitige, der Erbvertrag eine vertragliche Verfügung von Todes wegen. |
Verfügungen von Todes wegen, Mängel | Mangelhafte Verfügungen von Todes wegen sind entweder nichtig oder anfechtbar. Nichtig sind Verfügungen von Todes wegen, wenn sie keinen schlüssigen Inhalt aufweisen, unter extremen Formmängeln leiden, rechtlich oder tatsächlich unmögliche Anordnungen enthalten, aber auch Dokumente, welche nicht vom Erblasser verfasst sind oder gar keinen Testierwillen enthalten. War der Erblasser verfügungsunfähig, liegt ein Willensmangel vor, ist die Anordnung unsittlich oder rechtswidrig oder leidet sie an einem nicht extremen Formmangel, so kann die Unagültigkeitsklage erhoben werden. Überschreitet der Erblasser die Verfügungsfreiheit, so kann der in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzungsklage erheben. |
Vermächtnis | Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. Im Gegensatz zum Erben hat der Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnis gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Erblassers. Gegenstand eines Vermächtnisses kann eine bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein Geldbetrag sein. Durch Vermächtnis kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auch eine Schuld erlassen (Erlassvermächtnis). Befindet sich der Vermächtnisgegenstand nicht im Nachlass, so fällt das Vermächtnis dahin, ausser es sei ein anderer Wille des Erblassers erkennbar (Verschaffungsvermächtnis). Zu Gunsten eines Erben kann der Erblasser diesem auch ein Vorausvermächtnis zuwenden, welches er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Grenze des Vorausvermächtnisses sind allfällige Pflichtteilsansprüche von Miterben. |
Vermächtnis einer Erbquote | Geldvermächtnis, dessen Höhe einem Bruchteil des Nachlasses entspricht. Die Zuweisung eines Bruchteils am Nachlass gilt im Zweifelsfall als Erbeinsetzung, weshalb das Quotenvermächtnis sorgfältig formuliert werden muss. |
Vor- und Nacherbschaft | Der Erblasser kann einen eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft einem anderen Nacherben auszuliefern. Die Vorerbeneinsetzung darf nicht zu Lasten des Pflichtteils erfolgen. Verfügt der Erblasser nicht anders, ist der Zeitpunkt der Auslieferung der Tod des Vorerben. Als Sicherungsmittel für den Nacherben wird in jedem Fall ein Inventar aufgenommen. Von der Sicherstellungspflicht zu Gunsten des Nacherben kann der Erblasser den Vorerben befreien. Die Vor- und Nacherbeneinsetzung bietet erhebliches Konfliktpotential, kann aber für Patchwork-Familien eine sachgerechte Lösung sein, um zunächst den überlebenden Partner zu begünstigen und sodann die Ansprüche der eigenen Kinder nicht zu schmälern. |
Wiederverheiratungsklausel | Eine Wiederverheiratungsklausel findet sich oft in Ehe- und Erbverträgen, in denen der überlebende Ehegatte optimal begünstigt und gegenüber den gemeinsamen Nachkommen deutlich bevorzugt wird. Die Wiederverheiratungsklausel verpflichtet den überlebenden Ehegatten für den Fall der Wiederverheiratung, bestimmte Vermögenswerte oder eine Quote des Nachlasses gemeinsamen Nachkommen herauszugeben. Damit bleibt das Vermögen in der eigenen Familie. |
Willensvollstrecker | Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser mit letztwilliger Verfügung bezeichnet. Er hat die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung gemäss dem Willen des Erblassers und den gesetzlichen Vorschriften auszuführen. |