Teilungsbehörde |
Vorhandene Testamente sowie Ehe- und Erbverträge sind der Teilungsbehörde ohne Verzug einzureichen. Die Teilungsbehörde entscheidet über die Art der Nachlasssicherung. |
Einmischung? |
Ist ein Nachlass möglicherweise überschuldet, ist jede Einmischung in die Angelegenheiten des Nachlasses zu vermeiden. Übliche Verwaltungshandlungen sind indessen erlaubt. |
Öffentliches Inventar? |
Jeder Erbe kann innert einem Monat seit dem Todesfall das öffentliche Inventar verlangen. Die Erben erhalten mehr Zeit für die Ausschlagung und haften im Falle einer Annahme unter öffentlichem Inventar grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden. Das öffentliche Inventar kann mehrere tausend Franken kosten. Reicht der Nachlass nicht zur Deckung der Kosten, so haften dafür die Erben, die das Gesuch gestellt haben. |
Ausschlagung? |
Ausschlagung ist die Erklärung eines Erben, auf die Erbschaft zu verzichten. Die Ausschlagung ist von gesetzlichen Erben innert 3 Monaten ab Kenntnis des Todesfalls bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und der Ausschlagende wird behandelt wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Damit haftet er auch nicht für allfällige Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt durch Fristablauf, explizite Annahmeerklärung oder Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. |
Amtliche Liquidation? |
Besteht Ungewissheit darüber, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht, kann jeder Erbe, anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation des Nachlasses verlangen. Solange jedoch ein Miterbe die Annahme erklärt, kann dem Begehren keine Folge geleistet werden. |
Annahme der Erbschaft |
Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Durch Einmischung in die Angelegenheiten des Nachlasses verwirkt die Ausschlagungsbefugnis. |
Klärung Rechtslage |
Sowohl lebzeitige Zuwendungen wie auch Verfügungen von Todes wegen können zu Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüchen führen, Verfügungen von Todes wegen können ungültig oder gar nichtig sein, eventuell sind Auskunftsbegehren an Miterben oder Dritte zu richten, Teilungsvorschriften zu beachten, Bewertungen vorzunehmen und vieles weiteres mehr. Diese Fragen sind mit einer Fachperson zu klären. |
Güterrechtliche Auseinandersetzung |
War der Erblasser verheiratet, geht der Erbteilung die güterrechtliche Auseinandersetzung voraus. |
Teilung |
Eine einvernehmliche Erbteilung endet mit dem Vollzug eines von allen Erben unterzeichneten Erbteilungsvertrags. Andernfalls wird die Teilung mit Urteil oder gerichtlichem Vergleich bzw. deren Vollzug beendet. |