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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Verfügungen von Todes wegen

Verfügungen von Todes wegen sind die letztwillige Verfügung und der Erbvertrag. Letztwillige Verfügungen sind einseitige, der Erbvertrag eine vertragliche Verfügung von Todes wegen.

Verfügungen von Todes wegen, Mängel

Mangelhafte Verfügungen von Todes wegen sind entweder nichtig oder anfechtbar. Nichtig sind Verfügungen von Todes wegen, wenn sie keinen schlüssigen Inhalt aufweisen, unter extremen Formmängeln leiden, rechtlich oder tatsächlich unmögliche Anordnungen enthalten, aber auch Dokumente, welche nicht vom Erblasser verfasst sind oder gar keinen Testierwillen enthalten. War der Erblasser verfügungsunfähig, liegt ein Willensmangel vor, ist die Anordnung unsittlich oder rechtswidrig oder leidet sie an einem nicht extremen Formmangel, so kann die Unagültigkeitsklage erhoben werden. Überschreitet der Erblasser die Verfügungsfreiheit, so kann der in seinem Pflichtteil verletzte Erbe die Herabsetzungsklage erheben.

Vermächtnis

Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden. Im Gegensatz zum Erben hat der Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnis gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Vermächtnisnehmer haftet nicht für die Schulden des Erblassers. Gegenstand eines Vermächtnisses kann eine bestimmte bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein Geldbetrag sein. Durch Vermächtnis kann der Erblasser dem Vermächtnisnehmer auch eine Schuld erlassen (Erlassvermächtnis). Befindet sich der Vermächtnisgegenstand nicht im Nachlass, so fällt das Vermächtnis dahin, ausser es sei ein anderer Wille des Erblassers erkennbar (Verschaffungsvermächtnis). Zu Gunsten eines Erben kann der Erblasser diesem auch ein Vorausvermächtnis zuwenden, welches er sich nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Grenze des Vorausvermächtnisses sind allfällige Pflichtteilsansprüche von Miterben.

Vermächtnis einer Erbquote

Geldvermächtnis, dessen Höhe einem Bruchteil des Nachlasses entspricht. Die Zuweisung eines Bruchteils am Nachlass gilt im Zweifelsfall als Erbeinsetzung, weshalb das Quotenvermächtnis sorgfältig formuliert werden muss.

Vor- und Nacherbschaft

Der Erblasser kann einen eingesetzten Erben als Vorerben verpflichten, die Erbschaft einem anderen Nacherben auszuliefern. Die Vorerbeneinsetzung darf nicht zu Lasten des Pflichtteils erfolgen. Verfügt der Erblasser nicht anders, ist der Zeitpunkt der Auslieferung der Tod des Vorerben. Als Sicherungsmittel für den Nacherben wird in jedem Fall ein Inventar aufgenommen. Von der Sicherstellungspflicht zu Gunsten des Nacherben kann der Erblasser den Vorerben befreien. Die Vor- und Nacherbeneinsetzung bietet erhebliches Konfliktpotential, kann aber für Patchwork-Familien eine sachgerechte Lösung sein, um zunächst den überlebenden Partner zu begünstigen und sodann die Ansprüche der eigenen Kinder nicht zu schmälern.