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Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Parentel

Richtet sich die Erbfolge nach der gesetzlichen Ordnung, so erben zunächst die Verwandten der ersten Parentel. Hierzu gehören die Nachkommen des Erblassers: Kinder, Enkel etc. Zu den Erben der zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen. Erben der dritten Parentel sind die Grosseltern und deren Nachkommen. Für die Berechtigung am Nachlass gilt, dass Verwandte der jeweils näheren Parentel Verwandte der weiter entfernten Parentel von der Erbfolge ausschliessen. Hat demnach ein lediger Erblasser ein Kind, so schliesst dieses die Parentel der Eltern von der Erbfolge aus.

Partnerschaft, eingetragene

Erbrechtlich sind die eingetragenen Partner den Ehegatten gleichgestellt. Sie haben auch dasselbe Pflichtteilsrecht wie Ehegatten.

Patientenverfügung

Nützlich ist eine Patientenverfügung für den Fall, dass man eines Tages nicht mehr mitteilen kann, welche Behandlungen ein Arzt durchführen darf und soll und welche Behandlungen ein Arzt nicht durchführen soll. Die Patientenverfügung sollte für Ärzte und Angehörige Richtschnur sein für die Anordnung lebensverlängernder Massnahmen um jeden Preis oder die blosse palliative, schmerzlindernde Pflege. Die Patientenverfügung kann überdies eine Vertrauensperson bezeichnen, welche über die gesamte Behandlung zu orientieren und bei welcher Rücksprache zu nehmen ist.

Pflichtteil

Der Pflichtteil bezeichnet den Bruchteil der gesetzlichen Erbquote, welcher dem betreffenden Pflichtteilserben nicht entzogen werden kann. Bei Nachkommen und Ehegatten beträgt der Pflichtteil ½ der gesetzlichen Erbquote. Die weiteren gesetzlichen Erben haben kein Pflichtteilsrecht.

Präventiventerbung

Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte des Pflichtteils entziehen, wenn er diese dessen vorhandenen und später geborenen Kindern zuweist.

Privatorische Klausel

Testamentarische Klausel, welcher zufolge jener, welcher das Testament anficht, auf den Pflichtteil gesetzt wird bzw. nicht pflichtteilsgeschützte Erben vollständig enterbt werden.