Erbrecht von A bis Z

Begriff Definition
Bedingung

Bedingung ist eine ungewisse künftige Tatsache, von deren Eintritt oder Nichteintritt die Verfügung von Todes wegen abhängig gemacht wird. Bedingungen sind nur im Bereich der verfügbaren Quote, nicht aber zu Lasten des Pflichtteils zulässig. Unsittliche oder rechtswidrige Bedingungen machen die Verfügung ungültig, lästige und unsinnige Bedingungen werden als nicht vorhanden betrachtet.

Begünstigung des Ehegatten

Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegattten durch Verfügung von Todes wegen zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Daneben beträgt die verfügbare Quote noch ¼ des Nachlasses und kann ebenfalls dem Ehegatten zugewendet werden. Im Resultat erhalten die gemeinsamen Kinder bei Ableben des ersten Elternteils noch nichts ausbezahlt. Zusätzliche Begünstigungsmöglichkeiten ergeben sich durch die ehevertragliche Vorschlagszuweisung. Die güterrechtliche Auseinandersetzung des verheirateten Erblassers geht der erbrechtlichen Auseinandersetzung voraus. Hierbei müssen sich die gemeinsamen Kinder einen Eingriff in ihr Pflichtteilsrecht gefallen lassen. Voraussetzung ist, dass die Eltern unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben. Eine Begünstigung des Ehegatten ergibt sich auch aus versicherungsvertraglichen Lösungen.

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Marius Brem
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