Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Erbschaftsverwaltung | Diese ist die umfassendste Sicherheitsmassregel für einen Nachlass. Sie wird behördlich u.a. angeordnet, wenn ein Erbe dauernd und vertretungslos abwesend ist (z.B. mit bekanntem oder unbekanntem Aufenthalt im Ausland), wenn das Vorhandensein von Erben völlig ungewiss ist oder wenn nicht alle Erben bekannt sind. Der Erbschaftsverwalter hat den Nachlass in Wert und Bestand zu sichern und zu erhalten. |
Erbteilsabtretung | Miterben können einander den Erbteil mit schriftlicher Vereinbarung abtreten. Der abtretende Erbe scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Ohne diesbezügliche Regelung bleibt er den Erbschaftsgläubigern verpflichtet. |
Erbteilsverkauf | Der Erbteil kann mit schriftlicher Vereinbarung auch an einen Nichterben verkauft werden. In diesem Fall wird nur der auf den Erbanteil entfallende Erlös aus der Nachlassliquidation verkauft. Der Erwerber tritt nicht in die Erbengemeinschaft ein. |
Erbteilung | Die Erbteilung bezweckt die Verteilung des Nachlasses an die Erben. Die Erbteilung kann vollständig oder nur in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände oder nur in Bezug auf bestimmte Erben durchgeführt werden. Die Erbteilung erfolgt durch Vertrag (einfache Schriftlichkeit) oder Urteil |
Erbteilungsverbot | Der Erblasser kann mit einer Auflage oder einer negativen Teilungsvorschrift die Erben zur Weiterführung der Erbengemeinschaft verpflichten. Dies kann er indessen nur für einen bestimmte oder bestimmbaren Zeitraum anordnen. Die Erben können sich mit einstimmigem Beschluss jederzeit darüber hinwegsetzen. Ein unbeschränktes Teilungsverbot ist rechtswidrig und kann auf Klage hin für ungültig erklärt werden. |
Erbunwürdigkeit | Unwürdig, Erbe zu sein, ist u.a. derjenige, der den Erblasser getötet oder dies versucht hat. Erbunwürdig ist überdies, wer den Erblasser rechtswidrig an der Errichtung einer letztwilligen Verfügung hindert oder deren Widerruf rechtswidrig hindert. Die Erbunwürdigkeit wird von Amtes wegen beachtet und muss von den Miterben nicht selber geltend gemacht werden. Der Erbunwürdige wird behandelt, als hätte er den Erbfall nicht erlebt. |
Erbverpfründung | Der Pfrundgeber verspricht dem Pfrundnehmer Unterhalt und Pflege auf Lebenszeit. Die Gegenleistung des Pfrundnehmers besteht in der Erbeinsetzung des Pfrundgebers. |
Erbvertrag | Beim Erbvertrag handelt es sich um einen zwei- oder mehrseitigen Vertrag, worin mindestens eine der Parteien letztwillig verfügt. Typischer Inhalt ist z.B. die gegenseitige Begünstigung von Ehegatten. Der Erbvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung und setzt die Verfügungsfähigkeit der Beteiligten voraus. Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag bindend und kann in der Regel nicht widerrufen werden. Der Erbvertrag kann nur mit schriftlicher Übereinkunft aller Parteien aufgelöst werden. Nur unter spezifischen Umständen kann eine der Parteien den Erbvertrag anfechten oder von diesem zurücktreten. |
Erbverzicht | Jeder Erbe kann mit Erbverzichtsvertrag auf sein Erbe verzichten. Auch der Erbverzichtsvertrag ist öffentlich zu beurkunden. Der Verzicht gilt ohne anderslautende Anordnung auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Der Verzichtende wird im Erbfall behandelt als wäre er vorverstorben. Abzugrenzen ist der Erbverzicht von der Ausschlagung. Die Ausschlagung ist die fristgerechte und formgültige Erklärung gegenüber der Eröffnungsbehörde, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Der Erbverzicht erfolgt zu Lebzeiten des Erblassers mit vertraglicher Vereinbarung. |
Eröffnung des Erbgangs | Die Eröffnung des Erbgangs wird von der zuständigen Behörde in der Regel am letzten Wohnsitz des Erblassers vorgenommen. Zur Eröffnung gehören die sichernden Massnahmen (Eröffnung der letztwilligen Verfügung, Ausstellung der Erbbescheinigung, Siegelung, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung), die Nachlassabwicklung (Erwerb der Erbschaft, Ausschlagung, öffentliches Inventar, amtliche Liquidation) sowie die Willensvollstreckung. |
Ersatzverfügung | Der Erblasser kann neben dem Haupterben oder -vermächtnisnehmer einen Ersatzerben bzw. –vermächtnisnehmer bestimmen. Dieser erlangt seine Position, wenn der eigentlich vorgesehene Erbe bzw. Vermächtnisnehmer im Erbfall vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. |
Gelegenheitsgeschenke | Gelegenheitsgeschenke sind übliche unentgeltliche Zuwendungen, z.B. zu Geburtstagen, Weihnachten, zur Hochzeit, zu Jubiläen oder Einladungen. Gelegenheitsgeschenke sind nicht ausgleichungspflichtig und nicht herabsetzbar. |
Gesamtrechtsnachfolge | Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) geht sein gesamtes Vermögen als Ganzes auf einen Alleinerben oder mehrere Erben (Erbengemeinschaft) über. Diese sog. Universalsukzession erfolgt von Gesetzes wegen ohne Zutun der Erben. Das Eigentum an allen Nachlassgegenständen geht automatisch auf die Erben über. Gleichzeitig werden die Erben Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers und des Erbgangs. Durch Ausschlagung wird dieser Übergang von Rechten und Pflichten rückwirkend aufgehoben. |
Herabsetzung | Verletzt der Erblasser mit vermögensrechtlichen, lebzeitigen Zuwendungen oder letztwilligen Anordnungen den Pflichtteil eines Erben, unterliegen diese Verfügungen der Herabsetzung. Herabgesetzt werden letztwillige Verfügungen vor lebzeitigen Zuwendungen, und jüngere Zuwendungen vor älteren Zuwendungen. Die Herabsetzung erfolgt nur soweit, bis der Pflichtteil wieder hergestellt ist. Der Herabsetzungsanspruch kann mit Herabsetzungsklage oder –einrede durchgesetzt werden. |
Höchstpersönlichkeit | Verfügungen von Todes wegen sind höchstpersönlich. Sie können nur vom Erblasser selber vorgenommen werden. Eine Bevollmächtigung anderer Personen ist ausgeschlossen. Beim Abschluss eines Erbvertrags gilt die Höchstpersönlichkeit für diejenige Vertragspartei, welche letztwillig über ihren eigenen Nachlass verfügt. |