Begriff | Definition |
---|---|
Erbverzicht | Jeder Erbe kann mit Erbverzichtsvertrag auf sein Erbe verzichten. Auch der Erbverzichtsvertrag ist öffentlich zu beurkunden. Der Verzicht gilt ohne anderslautende Anordnung auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Der Verzichtende wird im Erbfall behandelt als wäre er vorverstorben. Abzugrenzen ist der Erbverzicht von der Ausschlagung. Die Ausschlagung ist die fristgerechte und formgültige Erklärung gegenüber der Eröffnungsbehörde, eine Erbschaft nicht anzunehmen. Der Erbverzicht erfolgt zu Lebzeiten des Erblassers mit vertraglicher Vereinbarung. |