Erbrecht von A bis Z
Begriff | Definition |
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Einlieferungspflicht letzte Verfügung | Wer ein Dokument in seinem Besitz hat, dessen Inhalt eine letztwillige Verfügung ist oder sein könnte, ist zur sofortigen Einlieferung an die Eröffnungsbehörde verpflichtet. Die Verletzung der Einlieferungspflicht ist strafbar (Fundunterschlagung, Urkundenunterdrückung), führt zu Schadenersatzfolgen und bei Erben zur Erbunwürdigkeit. |
Enterbung | Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einem Erben (auch) den Pflichtteil entziehen, wenn dieser gegenüber dem Erblasser oder diesem nahestehenden Personen eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat (sog. Strafenterbung). Sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, fällt der Anteil des Enterbten an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte. Die Nachkommen des Enterbten behalten jedoch ihr Pflichtteilsrecht. Der Enterbte kann die Ungültigkeitsklage erheben, wenn die letztwillige Verfügung als solche mangelhaft ist. Damit erlangt er seinen gesetzlichen Erbanteil. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Enterbung nicht erfüllt, kann der Enterbte die Herabsetzungsklage erheben. Damit erlangt er seinen Pflichtteil. Wenn bei einem Nachkommen des Erblassers Verlustscheine bestehen, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen (und später geborenen) Kindern des Enterbten zuweist (sog. Präventiventerbung). |
Erbauskauf | Durch Erbvertrag können (Pflichtteils-)Erben auf ihren Erbanteil verzichten und erhalten als Gegenleistung ihren Anteil bereits zu Lebzeiten. Der Erbe verzichtet auf seine Erbenstellung und wird damit auch nicht mehr Bestandteil der Erbengemeinschaft. |
Erbeinsetzung | Zuweisung der ganzen Erbschaft oder einer Quote derselben an eine Person. |
Erbenbescheinigung | Bestätigung der Eröffnungsbehörde, dass eine oder mehrere Personen alleinige Erben des Erblassers sind und somit das Recht haben, die Erbschaft in Besitz zu nehmen. Die Erbbescheinigung ist provisorisch und steht unter dem Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage. |
Erbengemeinschaft | Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass durch Gesamtrechtsnachfolge (sog. Universalsukzession) zum gemeinschaftlichen Vermögen der Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Diese ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das ganze Vermögen gehört der Erbengemeinschaft gemeinsam: allen gehört alles. Erst mit Abschluss des Teilungsvertrags entstehen individuelle Ansprüche der einzelnen Erben an bestimmten Gegenständen des Nachlasses. Die Erbengemeinschaft kann nur einstimmig wirksame Verfügungen treffen. Nur in dringlichen Fällen, wenn Gefahr in Verzug ist, darf einer der Erben rechtswirksam für die Erbengemeinschaft aktiv werden. |
Erbengläubiger | Gläubiger der persönlichen Schulden eines Erben. Sie können u.U. anstelle des Schuldner-Erben die Herabsetzungsklage erheben und die Mitwirkung der Behörde bei der Teilung verlangen. Der Erbengläubiger steht den Erbschaftsgläubigern gleich und hat damit Vorrang gegenüber den Vermächtnisnehmern. |
Erbenhaftung | Der Erbe haftet unbeschränkt für die Schulden des Erblassers, sofern er nicht ausgeschlagen, die Annahme unter öffentlichem Inventar erklärt oder die amtliche Liquidation verlangt hat. Die Erben haften überdies solidarisch für die Erbgangsschulden. |
Erbfähigkeit | Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbgangs lebt. Auch ein bereits gezeugtes aber noch nicht geborenes Kind ist unter Vorbehalt der Lebendgeburt Erbe. Die Teilung muss bis zur Geburt des Kindes verschoben werden. |
Erbfolge, gesetzliche | Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn der Erblasser nicht letztwillig verfügt hat oder seine letztwillige Verfügung vollumfänglich ungültig ist. Die nächsten Erben des Erblassers sind seine Kinder, ob ehelich, vorehelich oder ausserehelich. Anstelle vorverstorbener Kinder erben deren Nachkommen. Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm seiner Eltern. An die Stelle vorverstorbener Eltern treten deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers. Ohne Erben des elterlichen Stamms gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern und bei deren Vorversterben wiederum an deren Nachkommen, somit also Onkel und Tanten des Erblassers und deren Nachkommen. Fehlt es auch im Stamm der Grosseltern an Erbberechtigten, so hört die Erbberechtigung noch entfernterer Verwandter auf. Es erbt dann das Gemeinwesen. In der gesetzlichen Erbfolge wird nicht nach Quoten unter den Erbberechtigten aufgeteilt, sondern nach dem sogenannten Stammesprinzip. So treten die Kinder eines vorverstorbenen Kindes zu gleichen Teilen in dessen Rechte ein. Die Kinder eines noch lebenden Kindes gehen leer aus, weil aus deren Sicht der erbberechtigte Elternteil noch lebt. Neben den Kindern erhält der überlebende Ehegatte oder der eingetragene Partner die Hälfte der Erbschaft, neben den Erben des elterlichen Stamms ¾ der Erbschaft. Sind auch keine Erben des elterlichen Stamms vorhanden, erhält der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Partner die ganze Erbschaft. |
Erbgangsschulden | Schulden, welche im Zusammenhang mit dem Tod des Erblassers und der Abwicklung der Erbengemeinschaft entstehen (z.B. Beerdigungskosten, Kosten des Inventars). |
Erbschaftsklage | Klage des nicht-besitzenden Erben gegen besitzende Nicht-Erben. Gegenüber Miterben ist die Teilungsklage zu erheben. |
Erbschaftskonkurs | Wird die Erbschaft von allen gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert. Dabei entfällt die Haftung der Erben für Schulden des Nachlasses. |
Erbschaftsschulden | Verbindlichkeiten des Erblassers, welche bei seinem Ableben bereits bestanden und durch Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) auf die Erben übergehen. |
Erbschaftsteuer | Die Erhebung einer Erbschaftssteuer ist Sache der Kantone, welche diese Kompetenz teilweise auch den Gemeinden überlassen haben. Grundsätzlich zahlen näher verwandte Personen keine oder geringere Erbschaftssteuern als entfernter verwandte oder nicht verwandte Erben. Der als Erbe eingesetzte Konkubinatspartner müsste als nicht-verwandter Erbe die prozentual höchsten Steuersätze bezahlen, doch haben viele Kantone Erleichterungen festgelegt. Für das bewegliche Nachlassvermögen ist das Erbschaftssteuerrecht am ordentlichen Wohnsitz des Erblassers massgebend, für unbewegliche Gegenstände (Liegenschaften) dasjenige am Ort der gelegenen Sache. Folglich gilt für das Ferienhaus in Saas-Fee VS das Walliser Erbschaftssteuerrecht, selbst wenn der Wohnsitz des Erblassers in Forch ZH lag und dieser in Luzern verstarb. |