Begriff | Definition |
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Ausschlagung | Ausschlagung ist die Erklärung eines Erben, auf die Erbschaft zu verzichten. Die Ausschlagung ist von gesetzlichen Erben innert 3 Monaten ab Kenntnis des Todesfalls bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich zu erklären. Bei Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angenommen und der Ausschlagende wird behandelt wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte. Damit haftet er auch nicht für allfällige Verbindlichkeiten des Nachlasses. Die Ausschlagungsbefugnis verwirkt durch Fristablauf, explizite Annahmeerklärung oder Einmischung in die Angelegenheiten der Erbschaft. Alternativ kann der Erbe innert 1 Monat das öffentliche Inventar oder die amtliche Liquidation der Erbschaft verlangen. |