Begriff Definition
Auslegung letztwilliger Verfügungen

Einseitige letztwillige Verfügungen, z.B. Testamente sind nach dem Willensprinzip auszulegen, d.h. es soll der wirkliche Wille des Erblassers ermittelt werden. Bei Erbverträgen ist der gemeinsame übereinstimmende Vertragswillen der Parteien zu ermitteln. Ist ein solcher nicht feststellbar, greift das Vertrauensprinzip: danach ist der Vertrag so auszulegen, wie die Willenserklärung nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.

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Marius Brem
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