Begriff | Definition |
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Amtliche Liquidation | Jeder Erbe kann anstatt die Erbschaft auszuschlagen oder unter öffentlichem Inventar anzunehmen, die amtliche Liquidation verlangen. Solange aber ein Miterbe die Annahme erklärt, wird dem Begehren nicht stattgegeben. Das Begehren ist innert 3 Monaten bei der zuständigen Instanz (vgl. Zuständigkeitstabelle) abzugeben. Bei der amtlichen Liquidation haften die Erben nicht für die Schulden der Erbschaft. |