Der handlungsunfähige Unternehmer
Viele KMU-Betriebe sind ohne aktiven Inhaber kaum handlungsfähig. Dies gilt in besonderem Masse für den Inhaber einer 1-Mann-AG, einer 1-Mann-GmbH oder einer Einzelunternehmung. Daneben besteht bei sehr vielen KMU-Betrieben die oberste Führungsebene gerade mal aus einer Person. Diese kostengünstige, meist von Beginn weg so bestehende und hinsichtlich der betrieblichen Abläufe effiziente Struktur hat aber auch ihre Risiken.
Die Handlungsunfähigkeit
Es braucht lediglich einen Unfall oder eine schwere Krankheit, und der Betrieb ist lahmgelegt. Der Unternehmer kann seine Führungsfunktion nicht weiter ausüben und im schlimmsten Fall ist er urteilsunfähig. Die Aspekte der angemessenen Versicherungsvorsorge für einen derartigen Fall bleiben nachfolgend ausgeklammert. Fokussiert wird auf die resultierende Führungskrise.
Bestehen keinerlei Vollmachten und Handlungsbefugnisse, sind auch engsten Familienangehörigen die Hände gebunden. Der Betrieb liegt brach oder ist führungslos und es ist Sache der Vormundschaftsbehörden, einen Beistand zu ernennen. Dieser hat in aller Regel die spezifischen für die Führung dieses Betriebes notwendigen Fachkenntnisse nicht.
Auch könnte es beispielsweise zur Rettung des Unternehmens notwendig sein, eine Geschäftsliegenschaft zu veräussern. Vor derart wesentlichen Entscheidungen hat der Beistand die Zustimmung seiner Aufsichtsbehörde einzuholen. Bis dieses Verfahren abgeschlossen ist, kommen die existenzsichernden Massnahmen im schlimmsten Fall zu spät.
Zeichnungsbefugnisse
Ist der betroffene Unternehmer Verwaltungsrat seiner AG oder Geschäftsführer seiner GmbH, so sollte er dafür sorgen, dass neben ihm noch weitere Personen zeichnungsbefugt sind. Fehlt es an Vertrauen in eine einzige Person, ist die Erteilung der kollektiven Zeichnungsbefugnis an zwei Personen der Ausweg.
Als Allein- oder Mehrheitsaktionär seiner AG bzw. als alleiniger oder mehrheitlicher Gesellschafter seiner GmbH sollte er überdies eine Vertrauensperson zur dauernden Vertretung an den Generalversammlungen bevollmächtigen.
Bankgeschäfte
Auch in Bankgeschäften können Vertrauenspersonen bevollmächtigt werden. Ob diese Vollmachten im Falle dauernder Urteilsfähigkeit weitergelten, wird kontrovers diskutiert. Allerdings akzeptieren die meisten Banken in derartigen Fällen die Vertretung durch nahe Familienangehörige oder einen Treuhänder.
Soweit der Unternehmer als Bankkunde von den Möglichkeiten des Online-Bankings Gebrauch macht, ist auch diesbezüglich Vorsorge zu treffen.
Der Vorsorgeauftrag
Eine interessante Lösung für den Fall dauernder Handlungsunfähigkeit wird das am 01. Januar 2013 in Kraft tretende neue Erwachsenenschutzrecht bieten. Mit dem sog. Vorsorgeauftrag kann der Unternehmer Vertrauenspersonen damit beauftragen, im Falle der Urteilsunfähigkeit für ihn die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder ihn im Rechtsverkehr zu vertreten.
Mit dem Vorsorgeauftrag können detaillierte Anweisungen über die Vermögensverwaltung, Schenkungen oder Anweisungen zur medizinischen Pflege kombiniert werden. Die Aufgaben der beauftragten Person sind im Vorsorgeauftrag zu definieren. Auch sind Ersatzverfügungen möglich für den Fall, dass die beauftragte Person den Auftrag nicht annimmt oder diesen niederlegt.
Wie eine letztwillige Verfügung ist der Vorsorgeauftrag vom Auftraggeber entweder eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Der eigenhändige Vorsorgeauftrag ist von der auftraggebenden Person von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen. Vorgesehen ist auch eine Hinterlegungsmöglichkeit des Vorsorgeauftrags beim zuständigen Zivilstandsamt.
Explizit geregelt ist im neuen Recht der Fall von Interessenkollisionen zwischen der beauftragten Person und dem Auftraggeber: diesfalls entfallen die Befugnisse der beauftragten Person. Dies kann den Kreis der als Beauftragte in Frage kommenden Personen einschränken.